4. April 2021

In der Pension weiterarbeiten oder sich selbstständig machen?

Sie möchten Ihre Pension antreten und weiter für einen Arbeitgeber arbeiten oder sich selbstständig machen?

Das Gerücht, das sich eine angestellte Tätigkeit der Pension nicht auszahlt, weil man so viel Steuer nachzahlen muss bewahrheitet sich nicht. Wer arbeitet, wird fair besteuert und fair belohnt, auch in der Pension.

Zuerst muss man unterscheiden ob sie in Alterspension (Frauen mit 60, Männer mit 65 Jahren. Stand:2021), oder Früh- bzw. Korridor-Pension sind.

Frühpension

In der Früh- oder Korridor-Pension sollten sie bis zum Erreichen der Alterspension nur unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. (475,86 Euro brutto), sonst wird die Pension in diesem Monat ersatzlos gestrichen - nicht etwa abgezogen!

Berufsunfähigkeitspension 

In der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bekommen Sie bei einem Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze weniger Pension, wenn das Gesamteinkommen im Monat über € 1.260,60 brutto liegt. Bei einem Gesamteinkommen zwischen € 1.260,60 und € 1.890,97 wird die Pension um 30 %, gekürzt, zwischen € 1.890,97 und € 2.521,19 um 40 % und darüber um 50 % gemindert. Dabei gibt es zwei Deckel: Sie können 1. nicht mehr als den Zuverdienst und 2. nicht mehr als die Hälfte der Pension verlieren. (Zitat AK)

In der Alterspension dürfen sie ganz normal jede Form eines Angestelltenverhältnisses eingehen und dazuverdienen soviel sie wollen.
Aber Achtung! Ihnen wird von beiden Bezügen (Pension und Angestelltengehalt) jeweils Lohn bzw. Einkommensteuer abgezogen, dies entspricht aber nicht der tatsächlich anfallenden Einkommensteuer. Denn eigentlich muss man beide Bruttoeinkommen addieren und davon die fällige Einkommensteuer berechnen.
Das macht das Finanzamt auch, aber nur einmal im Jahr, und dann muss man mit einer Nachzahlung rechnen. Das ist aber kein Problem, wenn man es weiß und damit rechnet.

Ein vereinfachtes Beispiel: 

Sie verdienen in der Pension 30.000 Euro pro Jahr, und als Teilzeit-Angestellte/r 11.000 Euro pro Jahr. Vom Gehalt wird keine Einkommensteuer abgezogen, da ein Einkommen unter 11.000 Euro nicht steuerpflichtig ist. Durch die beiden Einkommen haben sie monatlich einen Betrag von € 2029,12 Euro auf dem Konto.

Am Jahresende wird abgerechnet und das Finanzamt stellt fest, dass sie nach Abzug der Sozialversicherung ein Bruttoeinkommen vom 31.430 Euro im Jahr hatten. Von diesem Betrag ist die Einkommensteuer zu berechnen. In diesem Fall beträgt diese 6.480,60 Euro. Vom Pensionsbezug wurden bereits 3.640,- Euro an Einkommensteuer einbehalten. Macht eine Differenz von 2.840,60 Euro. Die das Finanzamt von Ihnen einfordern wird.

 Aber keine Sorge, sollte man den Betrag nicht beiseite gelegt haben, kann man sich mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung bis zur nächsten Fälligkeit der Einkommensteuer (max. 12 Monate) ausmachen.


Einen guten Überblick kann auch der AK Zuverdienst Rechner schaffen: https://zuverdienst.arbeiterkammer.at/

Mindestsicherung / Ausgleichszulage

Wenn Sie in der Pension eine Ausgleichszulage erhalten, fällt diese bei einem möglichen Zuverdienst weg.

Pension und selbstständig?

Sie können sich in der Pension auch selbstständig sein, bzw. sich selbstständig machen. Das wirkt sich nicht auf Ihr Pensionseinkommen aus. Es gilt die oben beschriebene Regel der Berechnung der Einkommensteuer.

Pensionsversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge des Angestelltenverhältnisses enthalten auch einen Pensionsversicherungsanteil, welcher auch als Pensionist zu bezahlen ist. Die ausbezahlte Pension wird dadurch auch mehr. Soweit mir bekannt ist geschieht die Berechnung laufend, also sollte jeden Monat die Pension ein wenig mehr werden.

Pension später antreten

Es gibt auch die Möglichkeit die Pension später anzutreten. Ein Artikel zu diesem Thema folgt in Kürze und wird hier verlinkt.

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