10. Januar 2017

Neue Selbstständige oder Freiberufliche Tätigkeit

Neue Selbstständige haben es auch nicht leichter.
Neue Selbstständige sind Personen die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, dafür aber keinen Gewerbeschein haben. Dies ist keine Modeerscheinung, früher hießen diese Selbstständigen "Freiberufler". Zu Ihnen zählen unter anderem Journalisten, Hebammen, Übersetzer, und andere Berufsgruppen.

Die Gründe dafür keinen Gewerbeschein zu haben können sein, das es für die vorliegende Tätigkeit keinen passenden Gewerbeschein bzw. passende Sparte der Wirtschaftkammer gibt, oder - was häufiger vorkommt: Das man ohne Gewerbeschein arbeitet obwohl man eigentlich einen haben sollte.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig und mit Gewinnabsicht durchführen ist ein Gewerbe anzumelden.



Neue Selbstständige befinden sich teilweise in einem rechtlichen Graubereich, der gesetzlich bislang nur im Sozialversicherungsrecht geregelt ist.
Warum es aus Steuerrechtlicher Sicht keine "neuen Selbstständigen" gibt wird an den unteren Beispielen deutlich.

Sozialversicherung für neue Selbstständige

Neue Selbstständige unterliegen nur dann der Pflichtversicherung wenn alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit € 5.108,40 pro Jahr (2017) übersteigen.

Gesetzlich Geregelt sind neue Selbstständige bislang nur im Sozialversicherungsrecht.
Das Anmeldeformular für die SVA finden sie hier: https://www.svagw.at/cdscontent/load?contentid=10008.555996


Kleinunternehmerregelung (Finanzamt)

Wenn mit der selbstständigen Tätigkeit ein Gesamtumsatz von 30.000 Euro (2017) nicht überschritten wird, ist man von der Umsatzsteuer befreit. Man darf keine Ust auf den Rechnungen ausweisen, braucht aber dafür auch keine 20% an das Finanzamt weiterreichen. Man darf dann aber natürlich auch keine Vorsteuer abziehen. Es spart aber nicht wenig an Administrativen Aufwand (zB. Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung)

Wenn man das nicht möchte, oder sowieso wesentlich mehr Umsatz erzielt, benötigt nach der Gründung den "Antrag auf Regelbesteuerung" - dann ist alle inkl. Ust. bzw., MwSt.

Aber ACHTUNG: Einmal in der Regelbesteuerung, kann man nicht mehr zurück zur Kleinunternehmerregelung! Lediglich wenn man min. 5 Jahre kein Gewerbe angemeldet hat, kann man ein neues Unternehmen mit Kleinunternehmerregelung eröffnen.

Eine Einkommensteuererklärung am Jahresende ist in jedem Fall abzugeben.

Details und Formulare zur Kleinunternehmerregelung: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-kleinunternehmer.html

Gewerbeberechtigung

Grundsätzlich nichts was wirklich weh tut. Man meldet ein Gewerbe bei der WKO an. Wird "Zwangs" Mitglied in einer Berufssparte. Das Ganze kostet je nach Sparte nicht mehr als ca. 90 Euro pro Jahr (Bsp: Dienstleistungen elektr. Datenverarbeitung). Die Gründung selbst wird schon seit ewigen Zeiten Gefördert - zumindest beim ersten Mal, kostet die Gründung selbst also nichts.

Einen Gewerbeschein kann man jederzeit ruhend stellen oder zurücklegen. Während dieser "Ruhephase" (min 6 Monate) fallen keine SVA Beiträge an. Stichwort: Mindestbeitragsgrundlage - Die Sozialversicherung kostet immer Geld. Auch wenn Sie kein Einkommen haben!

Dem Finanzamt ist egal wann in dem Jahr sie die Umsätze gemacht haben. Ob gut verteilt auf 12 Monate oder das ganze Jahr nicht, dafür im Dezember alles - Völlig unerheblich. Steuern bezahlt man vom Gesamteinkommen in einem "Fiskal" Jahr. 1.1. - 31.12

Angestellt und "Neuer Selbstständiger"?

Klassisches Beispiel: Angestellter Webdesigner erstellt "privat" für die Pizzeria ums Eck eine Website. Die Pizzeria braucht eine Honorarnote.

Punkt 1: Eine Honorarnote ist eine Rechnung - da brauchen wir nichts schön zureden.

Punkt 2: Wenn Sie Ust ausweisen, müssen sie diese an das Finanzamt abführen (also auf jeden Fall die selbstständige Tätigkeit beim FA anmelden.)

Punkt 3: Wenn Sie keine Ust ausweisen, müssen sie sich auf der Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung beziehen. (um von dieser Regelung Gebrauch machen zu dürfen, müssen sie aber registrierter Kleinunternehmer beim Finanzamt sein)

Punkt 4: Sie müssen auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung machen!
Die 11.000 Euro steuerfrei gelten nicht, da die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit zusammengerechnet werden. Von diesem Gesamteinkommen gilt der Steuertarif. Anhand dieses Einkommens wird ermittelt wie viel Einkommensteuer anfallen, davon abgezogen was bereits an Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten wurde und für den Rest bekommen sie die eine Einkommensteuer Nachzahlung.

Der SVA entkommt man natürlicherweise auch nicht - Hier kann man mit ca. 28% des Einkommens rechnen. Achtung: Wenn man sich nicht selbst bei der SVA anmeldet, sondern diese erst durch die Est Meldung vom Finanzamt auf die selbstständige Tätigkeit aufmerksam wird, gibt es 9,3% Strafzuschlag zur Nachforderung dazu.

Angenommen der Webdesigner verdient als Angestellter ca. € 2000 netto. Dann kann er davon ausgehen das er für die "Private" Webseite 28% Sozialversicherung und vom Rest ca 43% Einkommensteuer bezahlen muss.

Beispiel:
Website kostet 3000,-
SVA(28%):  - 840,-
= € 2160,-
abzüglich Est: (43%) - 928,8
=€ 1231,20

Es bleiben von € 3.000,- Rechnungsbetrag "nur" € 1.231,20 netto übrig.



Welche Berufsgruppen fallen unter "Neue Selbstständige"?


Ein Gebundenes Gewerbe kann es per Definition nicht sein, da man dafür einen Befähigungsnachweis benötigt. Ist auch gut so das nicht jeder an unseren Autos schraubt oder auf unsere Dächern spazieren kann.

Also Freie Gewerbe - Eine Liste aller Freien und reglementierter Gewerbe finden sie hier: http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Seiten/default.aspx


Wenn Sie Ihre Tätigkeit in beiden Listen nicht finden, kann man von einem "Neuen Selbstständigen" ausgehen. Aber Vorsicht - konkret geregelt ist das nicht!

Der Personenkreis definiert sich folgendermaßen: (lt. WKO 2007)

  • Selbständig Erwerbstätige, die mangels Wirtschaftskammer Mitgliedschaft nicht nach dem GSVG versichert sein können, wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
  • freie Dienstnehmer; die sich wesentlicher eigener Betriebsmittel bedienen,
  • „Werkvertragsnehmer“ ohne Wirtschaftskammer Mitgliedschaft, also Personen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, sondern sich zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines Erfolges verpflichtet haben,
  • erwerbstätige Kommanditisten von Kommanditgesellschaften (KG), sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen,
  • Personen, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (unbefugte Gewerbeausübung!),
  • persönlich haftende Gesellschafter von nicht Wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).


Werkvertrag oder Freier Dienstnehmer

Ganz Einfach: Schulden sie Ihrem Auftraggeber ein konkretes Werk das sie mit Ihren eigenen Mitteln erschaffen, sie sich auch Vertreten lassen können: Werkvertrag

Schulden Sie Ihrem Auftraggeber "Zeit" - haben sie vereinbart das sie regelmäßig ein paar Stunden arbeiten, vielleicht sogar mit den Betriebsmitteln und Werkzeugen des Arbeitgebers. (Ähnlich wie ein Arbeiter oder Angestellter) - dann sind sie freier Dienstnehmer.

3 Kommentare:

  1. Wenn es beim Beispiel angestellter Web-Designer mit den 3000€ für die Webseite um das einzige selbstständige Einkommen handelt (sprich er unter der Geringfügigkeit bleibt), besteht allerdings die Möglichkeit, sich von der Pflichtversicherung ausnehmen zu lassen, oder irre ich mich?

    Dann bleiben ihm zumindest (fast) 2/3 seiner 3000€ erhalten. Unfallversicherung bei der SVA bleibt ja trotzdem.

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  2. Einkommen ist Einkommen - woher das Geld kommt ist egal. Eine Gerinfügige Beschäftigung gilt nicht pro Einkunftsart. sonst könnte man ja geringfügig als Angestellter, geringfügig als selbstständiger, als Landwirt etc. arbeiten - und am ende keine Steuern zahlen. Leider ist es nicht so einfach. Wenn man mit all seinen Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, dann Ja - Dann ist es fast Brutto für Netto, da man keine EST auch auch kaum Sozvers. bezahlt.

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  3. Achso - sorry! Ja - ausnahme von der Pflichversicherung. Ja die gibt es! Gewinn unter 5108,4 7 Umsatz unter 30k. Dann zahlt man nur noch die Unfallvers. ABER: der zu versteuernde Betrag ist größer, da man keine SVA Beträge abziehen kann. (Ich werde den Artikel entsprechend ändern!)

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