10. August 2015

Werkvertrag oder freier Dienstvertrag?

Das Finanzamt unterscheidet Grundsätzlich zwischen folgenden Einkunftsarten:
  • Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
zu letzteren gehören Werkverträge und auch sogenannte freie Dienstverträge!

Die Unterscheidung der beiden Vertragsarten ist beim Werksvertrag das zu erfüllende Werk (zB. Erstellung eines Werkstückes, einer Webseite,etc.)
oder beim freien Dienstvertrag die Dienstleistung (zB. 1 Stunde Beratung, Massage, Bürotätigkeiten, etc.)


Wenn Sie in Ihrer unselbstständigen Tätigkeit (Angestellter Dienstnehmer) mehr als € 12.000,- pro Jahr verdienen ist es möglich bis zu €730,- (Stand:2015) pro Jahr steuerfrei dazu zu verdienen.

Sie müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben und die Einkünfte auch nicht in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung angeben.

zwischen €730,- pro Jahr und €1460,- pro Jahr "dazuverdienen"

innerhalb dieser Grenze ist die Differenz zwischen €730,- und Ihrem tatsächlichen unselbstständigen Einkommen (bis 1460,-) steuerpflichtig.

Zusatzeinkommen über €1440,- pro Jahr

Wenn Sie mehr als €1440,- jährlich zusätzlich zu Ihrem Gehalt lukrieren, wird das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und selbstständiger Tätigkeit zusammengerechnet und "normal" versteuert.
Verdienen Sie schon recht gut? - dann gehen Sie davon aus das Ihr Zusätzliches Einkommen aus der Selbstständigkeit sehr hoch besteuert wird (~45%)

SVA - Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Jede Form der selbstständigen Tätigkeit muss der SVA angemeldet werden.
Aber: bis zu einer Gewinngrenze von 4871,76 pro Jahr fallen nahezu keine Gebühren an.
Ist man Angestellt und Selbstständig ist eine Differenzvorschreibung anzumelden.
Wie man es auch dreht und wendet: Vom Gesamt-Einkommen einer Person (Bruttogehalt + Gewinn) sind ca.27% Sozialversicherungsbeiträge (SVA + GKK) zu bezahlen und vom Rest die Einkommens- bzw. Lohnsteuer.
Es wird vom Finanzamt automatisch berechnet wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber bereits abgeführt hat und wie viel Einkommensteuer noch zu bezahlen ist.


5 Kommentare:

  1. Endlich mehr Klarheit. Möchte aber noch nachfragen ob ich nun EUR 415 selbstständig plus EUR 415 (geringfügig angestellt) steuerfrei pro Monat beziehen kann. Ich falle unter die 4980 Regel für die SVA aber über die EUR 730. Wird dann alles über 730 aus den selbstständigen Einkünften besteuert oder meine gesamten Einkünfte?

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    1. Es werden immer alle Einkünfte zusammengerechnet. Wo das Geld herkommt ist egal.

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  2. Ich bin selbststaendiger Unternehmer der in einem Drittland wohmhaft ist. Kein Wohnsitz in Oesterreich aber oesterreichischer Staatsbuerger. Meine selbstaendige Taetigkeit fuehre ich aber teilweise in EU Laendern aus. Es gibt eine 180 Tage Regelung. Wo muss ich versteuern?

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    1. In der Regen dort wo du deinen Lebensmittelpunkt hast. Da sich hier Regelungen aus diversen drittländern wiedersprechen, würde ich dringend einen Steuerberater empfehlen!

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  3. Ich bin angestellt und habe mittels Werkvertrag im Jahr 2016 INSGESAMT € 700,- dazu verdient. Lt. dieser Seite gilt:
    "Jede Form der selbstständigen Tätigkeit muss der SVA angemeldet werden. Aber: bis zu einer Gewinngrenze von 4871,76 pro Jahr fallen keine Gebühren an."

    Bis wann spätestens muss ich dies der SVA melden?
    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich diesbezüglich keine Angaben beim Finanzamt abgeben.
    Vielen Dank

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